Mit den vorinstanzlichen Erwägungen sei bewiesen, dass das Haus seit 1962 elektrifiziert gewesen sei. Dass die durch den Generator erzeugte Energie auch schon damals habe gespeichert werden können, ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz. Er habe sich dahingehend geäussert, dass er bei der Erneuerung des Hauses eine alte Batterie ausgebaut und entsorgt habe. Damit sei nachgewiesen, dass das Haus schon 1962 über einen Generator verfügt habe, der Strom erzeugt habe, welcher wiederum in einer Batterie gespeichert worden sei. Damit sei sowohl der Generator wie auch die Speichermöglichkeit für den Strom besitzstandsgeschützt.