Entscheidend sei letztlich aber, dass eine stabile Hochspannungsinstallation mit hoher Stromstärke einen wesentlich höheren Komfort und damit einhergehend insbesondere eine intensivere Wohnnutzung des Gebäudes zulasse. Die neuen Nutzungsmöglichkeiten hätten eine erhebliche Verlängerung der potentiellen Verweildauer zur Folge und würden eine wesentlich veränderte Nutzung der ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Baute erlauben, was gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV die Identität der Baute nicht mehr wahre und eine Baubewilligung ausschliesse (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4 ff.; Beschwerdeantwort, S. 2).