Dieser sei vorliegend schlecht dokumentiert. Da die Baute bis zum Tod des Ehegatten von H._____ D._____ im Jahre 1980 wohl regelmässig instandgehalten und den Bedürfnissen angepasst worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass das Wochenendhaus 1972 besser für die Wohnbedürfnisse ausgestattet gewesen sei. Ob 1972 tatsächlich bereits – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Niederspannungselektroinstallation mit Speisung ab einer Fahrzeugbatterie bestanden habe, sei nicht nachgewiesen.