das Wochenendhaus jemals über eine längere Zeit am Stück dauerhaft bewohnt gewesen sei, sei diese dauerhafte Wohnnutzung jedenfalls freiwillig aufgegeben worden, dies eventuell bereits vor 1972, gewiss aber nach 1980. Werde eine zonenwidrige Dauerwohnnutzung über längere Zeit freiwillig aufgegeben oder auf eine weniger rechtswidrige Wochenend- oder tageweise Nutzung reduziert, gehe der Besitzstand und das Recht auf dauerhaftes Bewohnen unter (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4; Beschwerdeantwort, S. 1 f.). Hinzu komme, dass auch hinsichtlich der Betriebstüchtigkeit der Zustand im Jahre 1972 massgebend sei. Dieser sei vorliegend schlecht dokumentiert.