3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erörterte, die Eheleute D._____ hätten das Wochenendhaus ab 1962 in ihrer Freizeit selbst erstellt. Zu diesem Zweck hätten sie sich jeweils am Wochenende in Q._____ aufgehalten und hätten auch dort übernachtet, worauf sie am Montag jeweils wieder nach S._____ zurückgekehrt seien. Das Wochenendhaus habe den Eheleuten D._____ nicht zum dauerhaften Wohnen gedient. Auch H._____ D.______ sei nicht hauptsächlich oder gar dauerhaft darin wohnhaft gewesen. Sie sei in Q._____ nie angemeldet gewesen, sondern habe ihren Wohnsitz in S._____ behalten. Ferner habe sie zusätzlich eine Wohnung in Q._____ neben der Kirche bewohnt.