Vom Beschwerdeführer ebenfalls geplant sind gemäss Vorinstanz die Erstellung eines Hausanschlusskastens im Wochenendhaus sowie gebäudeinterne Elektroinstallationen für Lampen, Lichtschalter, Steckdosen und dergleichen, da eine blosse Stromzuleitung bis zum Gebäude ansonsten nutzlos bliebe. Wie bereits vor Vorinstanz bildet Beschwerdegegenstand nebst der Verlegung einer Elektroleitung die zulässige Nutzungsart der Baute und die Frage, ob die elektrischen Installationen einer unzulässigen Nutzung Vorschub leisten würden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3).