verlegt würde (siehe Vorakten, act. 2 ff., 49). Gemäss Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Landwirtschaft Aargau, müssen Leitungen und Rohre innerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen so verlegt werden, dass sie mit mindestens 80 cm durchwurzelbarem Material überdeckt sind (Vorakten, act. 9). Vom Beschwerdeführer ebenfalls geplant sind gemäss Vorinstanz die Erstellung eines Hausanschlusskastens im Wochenendhaus sowie gebäudeinterne Elektroinstallationen für Lampen, Lichtschalter, Steckdosen und dergleichen, da eine blosse Stromzuleitung bis zum Gebäude ansonsten nutzlos bliebe.