2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 318.40, -3- insgesamt Fr. 2'318.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er noch Fr. 318.40 zu bezahlen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. D. 1. Gegen den am 12. April 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A._____ am 15. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: