Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.176 / MW / we (2023-000406) Art. 112 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 5. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. K in Q._____ mit dem darauf befindlichen Wochenendhaus (Nr. C). Das Gebäude war von den Eheleuten D._____ im Jahre 1962 aus Holz erstellt worden, mit Bewilligung der Gemeinde Q._____ vom 21./30. Juni 1962 ("Holzhütte"). Im Juli 2007 stellte A._____ ein erstes Baugesuch für die Erstellung eines Neubaus an Stelle des bestehenden Gebäudes. Das Baugesuch wurde ab- gewiesen. Eine von A._____ gegen den Bauabschlag beim Regierungsrat erhobene Beschwerde zog er nach Durchführung einer Augenscheinsver- handlung wieder zurück. Im März 2008 stellte A._____ ein neues Baugesuch für einen Ersatzbau, welches von den Baubewilligungsbehörden erneut mit der Begründung ab- gewiesen wurde, das Gebäude sei nicht mehr bestimmungsgemäss nutz- bar. Dagegen erhob A._____ erneut Beschwerde beim Regierungsrat. Die- ser erachtete einen Wiederaufbau der Baute im Rahmen der Besitzstands- garantie als zulässig und wies die Sache zur Bewilligungserteilung an die Vorinstanzen zurück. Mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 9. Juli 2009 bewilligte der Gemeinderat am 20. Juli 2009 die "Sanierung Wochenendhaus Z._____". B. Am 12. November 2021 reichte A._____ beim Gemeinderat Q._____ ein Baugesuch für eine Stromleitung zum Gebäude auf der Parzelle Nr. K ein. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, wies das Baugesuch mit Verfü- gung vom 10. Januar 2022 ab, da der Wohnstandard durch eine Erschlies- sung mit Strom deutlich erhöht würde, womit die Identität gegenüber dem Referenzzustand vom 1. Juli 1972 nicht mehr gewahrt würde. Mit Protokoll- auszug vom 24. Januar 2022 eröffnete der Gemeinderat dem Baugesuch- steller den Bauabschlag. C. Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 5. April 2023 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 318.40, -3- insgesamt Fr. 2'318.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ aufer- legt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er noch Fr. 318.40 zu bezahlen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. D. 1. Gegen den am 12. April 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A._____ am 15. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023.0004006 vom 05.04.2023 und da- mit auch die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Ab- teilung für Baubewilligung vom 10.01.2022 (BVUAFB.21.2919) und der Beschluss des Gemeinderates Q._____ vom 24.01.2022 (Ziff. 1.-3.) seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter den erforderlichen und üblichen Auflagen und Bedingungen an die Be- schwerdegegner 1 und 2 zurückzuweisen. Eventualiter Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023.0004006 vom 05.04.2023 und da- mit auch die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Ab- teilung für Baubewilligung vom 10.01.2022 (BVUAFB.21.2919) und der Beschluss des Gemeinderates Q._____ vom 24.01.2022 (Ziff. 1.-3.) seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter den erforderlichen und üblichen Auflagen und Bedingungen an die Be- schwerdegegner 1 und 2 zurückzuweisen, wobei dem Beschwerdeführer die Auflage gemacht werden muss, nur für die Beleuchtung und für den Betrieb von einfachen Geräten, z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, mo- biler Kühlschrank, und nicht für den Betrieb von Luxusgeräten wie z.B. Ge- schirrwaschmaschine zu verwenden. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Regie- rungsrat eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (inkl. MWST). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST). 2. Am 6. Juni 2023 teilte der Gemeinderat Q._____ mit, er verzichte auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. -4- 4. Der Beschwerdeführer reichte am 18. August 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte: 1. An den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 15.05.2023 wird fest- gehalten. 2. Die nachstehenden Personen seien im Rahmen einer öffentlichen Ver- handlung als Zeugen zu befragen: F._____ (vormals Eigentümer), ______ G._____, ______ 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST). 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. November 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist somit zuständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Erstellung einer rund 250 m langen Elektrizitätsleitung mit einem Sicherungsnennauslösestrom von 25 A, wel- che in den Wegparzellen Nrn. M und N (beide im Eigentum der Einwohner- gemeinde Q._____) sowie auf der Parzelle Nr. K des Beschwerdeführers -5- verlegt würde (siehe Vorakten, act. 2 ff., 49). Gemäss Departement Finan- zen und Ressourcen (DFR), Landwirtschaft Aargau, müssen Leitungen und Rohre innerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen so verlegt werden, dass sie mit mindestens 80 cm durchwurzelbarem Material überdeckt sind (Vorakten, act. 9). Vom Beschwerdeführer ebenfalls geplant sind gemäss Vorinstanz die Erstellung eines Hausanschlusskastens im Wochenend- haus sowie gebäudeinterne Elektroinstallationen für Lampen, Lichtschalter, Steckdosen und dergleichen, da eine blosse Stromzuleitung bis zum Ge- bäude ansonsten nutzlos bliebe. Wie bereits vor Vorinstanz bildet Be- schwerdegegenstand nebst der Verlegung einer Elektroleitung die zuläs- sige Nutzungsart der Baute und die Frage, ob die elektrischen Installatio- nen einer unzulässigen Nutzung Vorschub leisten würden (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 3). 1.2. Sowohl die Parzelle Nr. K als auch die Wegparzelle Nrn. M liegen in der Landwirtschaftszone. Die Wegparzelle Nr. N liegt im Bereich, in dem die Elektrizitätsleitung verlegt werden soll, ebenfalls in der Landwirtschafts- zone (vgl. Vorakten, act. 5 i.V.m. Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom ______ 2019 / ______ 2019). 2. Dass das Wochenendhaus (Gebäude Nr. O) auf der Parzelle Nr. K keinem landwirtschaftlichen Zweck dient und in der Landwirtschaftszone nicht zo- nenkonform ist, ist unbestritten (angefochtener Entscheid, S. 3; Be- schwerde, S. 9). Eine Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) fällt aufgrund fehlender Zonenkonformität daher ausser Be- tracht (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 RPG). Ebenso ist unbestritten, dass – mangels Standortgebundenheit – eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht in Frage kommt (vgl. Art. 24 lit. a RPG) (angefochtener Entscheid, S. 3; Beschwerde, S. 9). 3. 3.1. Umstritten ist, ob das Bauprojekt über Art. 24c RPG ("Bestehende zonen- widrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen") bewilligt werden kann. Art. 24c RPG schützt bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonen- widrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grund- sätzlich in ihrem Bestand (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, mass- voll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Nach Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn -6- die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Abs. 1). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentli- chen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beur- teilen. Dabei gilt jedem Fall u.a. die Regel zu beachten, dass bauliche Ver- änderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeit- weise bewohnter Bauten ermöglichen dürfen (Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). In beweisrechtlicher Hin- sicht ist zudem zu beachten, dass derjenige, der eigenmächtig Umbauten vornimmt, die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn sich der ursprüngliche bauliche Zustand nicht mehr feststellen lässt (Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1, 1C_283/2017 vom 23. August 2017, Erw. 4.2). 3.2. Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig er- stellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Be- standteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrecht- liche Bauten und Anlagen) (Art. 41 Abs. 1 RPV). Die massgebliche Rechts- änderung, welche dazu führt, dass eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG nicht mehr zonenkonform ist, ist in der Regel das In- krafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 (Urteil des Bun- desgerichts vom 5. Dezember 2017 [1C_516/2016], Erw. 6.1; MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017 [nachfol- gend: Praxiskommentar RPG], N. 20 zu Art. 24c; ALIG/HOFFMANN, in: Fach- handbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.179). Dies ist auch im vorlie- genden Fall so, das im Anschluss an die am 21./30. Juni 1962 erteilte Be- willigung rechtmässig erstellte Gebäude bestand zum Zeitpunkt, als das Gewässerschutzgesetz am 1. Juli 1972 in Kraft trat, bereits (oben lit. A). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erörterte, die Eheleute D._____ hätten das Wochenend- haus ab 1962 in ihrer Freizeit selbst erstellt. Zu diesem Zweck hätten sie sich jeweils am Wochenende in Q._____ aufgehalten und hätten auch dort übernachtet, worauf sie am Montag jeweils wieder nach S._____ zurück- gekehrt seien. Das Wochenendhaus habe den Eheleuten D._____ nicht zum dauerhaften Wohnen gedient. Auch H._____ D.______ sei nicht hauptsächlich oder gar dauerhaft darin wohnhaft gewesen. Sie sei in Q._____ nie angemeldet gewesen, sondern habe ihren Wohnsitz in S._____ behalten. Ferner habe sie zusätzlich eine Wohnung in Q._____ neben der Kirche bewohnt. Nach dem Tod ihres Mannes Ende 1980 solle sie sich aus Angst nur noch am Wochenende im Wochenendhaus aufge- halten haben. Ferner sei das Haus jahrelang leer gestanden. Selbst wenn -7- das Wochenendhaus jemals über eine längere Zeit am Stück dauerhaft be- wohnt gewesen sei, sei diese dauerhafte Wohnnutzung jedenfalls freiwillig aufgegeben worden, dies eventuell bereits vor 1972, gewiss aber nach 1980. Werde eine zonenwidrige Dauerwohnnutzung über längere Zeit frei- willig aufgegeben oder auf eine weniger rechtswidrige Wochenend- oder tageweise Nutzung reduziert, gehe der Besitzstand und das Recht auf dau- erhaftes Bewohnen unter (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4; Beschwerdeantwort, S. 1 f.). Hinzu komme, dass auch hinsichtlich der Be- triebstüchtigkeit der Zustand im Jahre 1972 massgebend sei. Dieser sei vorliegend schlecht dokumentiert. Da die Baute bis zum Tod des Ehegatten von H._____ D._____ im Jahre 1980 wohl regelmässig instandgehalten und den Bedürfnissen angepasst worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass das Wochenendhaus 1972 besser für die Wohnbedürfnisse ausge- stattet gewesen sei. Ob 1972 tatsächlich bereits – wie vom Beschwerde- führer behauptet – eine Niederspannungselektroinstallation mit Speisung ab einer Fahrzeugbatterie bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Glaub- haft scheine, dass ein allenfalls 1962 angeschaffter und häufiger genutzter Generator noch vor 1972 durch ein neues Gerät ersetzt worden sei, das bereits eine Spannung von 230 V habe abgeben können, ohne dass dafür aber eine Speicher- oder Puffermöglichkeit bestanden habe. Mit der Span- nung und Stromstärke, welche eine Autobatterie zu liefern vermöge, hätten zudem nur schwache Lampen und wenig anspruchsvolle Unterhaltungs- elektronikgeräte eine kurze Zeit betrieben werden können. Nach längerem Nichtgebrauch habe die Batterie zudem erst einmal mit einem erheblichen lärmverursachenden Generator geladen werden müssen. Entscheidend sei letztlich aber, dass eine stabile Hochspannungsinstallation mit hoher Stromstärke einen wesentlich höheren Komfort und damit einhergehend insbesondere eine intensivere Wohnnutzung des Gebäudes zulasse. Die neuen Nutzungsmöglichkeiten hätten eine erhebliche Verlängerung der po- tentiellen Verweildauer zur Folge und würden eine wesentlich veränderte Nutzung der ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Baute erlauben, was gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV die Identität der Baute nicht mehr wahre und eine Baubewilligung ausschliesse (zum Ganzen: angefochtener Ent- scheid, S. 4 ff.; Beschwerdeantwort, S. 2). 3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich Frau D._____ nur sporadisch im Ferienhaus aufgehalten habe. Nach dem Tod ihres Ehegatten habe sie sich hauptsächlich im Haus auf der Parzelle Nr. K aufgehalten und dort ge- lebt. Sie habe in Q._____ nur über eine Einzimmerwohnung verfügt, die sie allerdings erst bezogen habe, als der Fussmarsch zum Haus auf der Par- zelle Nr. K, lange Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes, zu beschwerlich geworden sei. Das Haus sei bis zum Tod von Frau D._____ dauerhaft be- wohnt gewesen, die Wohnnutzung habe auch noch bestanden, als der Be- schwerdeführer das Grundstück übernommen habe. Die vom Beschwerde- führer beabsichtigte Nutzung sei weniger intensiv als die Nutzung durch -8- Frau D._____. Der Besitzstand und das Recht des Beschwerdeführers, das Haus wie bis anhin bewohnen zu dürfen, sei nicht untergegangen (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 11 f., Replik, S. 5 ff.). Des Weiteren sei der Vor- instanz zu widersprechen, dass mit dem geplanten Stromanschluss neue Nutzungsmöglichkeiten eröffnet würden, die zu einer erheblich verlänger- ten potenziellen Verweildauer führen könne, womit es zu einer wesentlich veränderten Nutzung komme, was gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV die Identität nicht mehr wahre. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen sei be- wiesen, dass das Haus seit 1962 elektrifiziert gewesen sei. Dass die durch den Generator erzeugte Energie auch schon damals habe gespeichert wer- den können, ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz. Er habe sich dahingehend geäussert, dass er bei der Er- neuerung des Hauses eine alte Batterie ausgebaut und entsorgt habe. Da- mit sei nachgewiesen, dass das Haus schon 1962 über einen Generator verfügt habe, der Strom erzeugt habe, welcher wiederum in einer Batterie gespeichert worden sei. Damit sei sowohl der Generator wie auch die Spei- chermöglichkeit für den Strom besitzstandsgeschützt. Im Referenzzustand habe das Ferienhaus bereits über eine elektrische Beleuchtung verfügt. Der dazu notwendige Strom sei durch einen Generator hergestellt worden. Mit dem Anschluss an das öffentliche Stromnetz solle die eigene Stromher- stellung, die ökologisch sinnlos sei, substituiert werden. Dieser Umstand führe zu keiner höheren Wohnqualität. Die Identität mit dem Referenzzu- stand sei in jedem Fall gewahrt und die Erstellung einer Stromleitung vom Besitzstandsschutz gedeckt (zum Ganzen: Beschwerde, S. 13 f.; Replik, S. 7 ff.). 3.4. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist die Nutzung sowie der Zustand der Baute am 1. Juli 1972 (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1C_434/2022 vom 25. August 2023, Erw. 4.1.2, 1C_464/2016 vom 7. Juni 2017, Erw. 3.2 am Ende). Das ursprüngliche Holzhäuschen wurde vom Gemeinderat am 21./30. Juni 1962 als "Holzhütte" bewilligt. Ei- gentümer der Baute waren Herr I._____ D._____, Inhaber eines Malerate- liers, und seine Frau H._____ D._____, welche in S._____ wohnten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Eheleute D._____ das ursprüngli- che, ca. 60 m2 grosse Holzhäuschen ab 1962 sukzessive über einen län- geren Zeitraum in Eigenregie in ihrer Freizeit bauten. Zu diesem Zweck hielten sie sich jeweils am Wochenende in Q._____ auf und übernachteten auch dort, worauf sie am Montag jeweils wieder nach S._____ zurückgin- gen. Die Baute diente ihnen als Wochenendhaus (siehe Protokoll der Au- genscheinsverhandlung vom 4. Dezember 2007 [in: Akten BDKB.07.1488, act. 38 ff., namentlich act. 41 ff.]; Entscheid des Regierungsrats Nr. 2009.00617, S. 8 [in: Akten BVU.AfB.08.571]; angefochtener Ent- scheid, S. 4). Anhaltspunkte, wonach im Referenzzeitpunkt (1. Juli 1972) in der Baute eine Dauerwohnnutzung stattgefunden hätte bzw. die Baute auf eine Dauerwohnnutzung ausgelegt gewesen wäre, bestehen dagegen -9- nicht. Entsprechend der Funktion als bloss temporär bewohnte Baute (Wo- chenendhaus) war auch die Bauweise und die Ausstattung des Gebäudes rudimentär (siehe Fotos in den Akten BDKB.07.1488 und BVU.AfB.08.571). Der Regierungsrat hielt im Entscheid Nr. 2009-000617 vom 29. April 2009 ebenfalls fest, die Bauweise sei einfach und die Baute nicht durchgehend fachmännisch erstellt. Dementsprechend seien die bestehenden Installati- onen äusserst einfach gehalten. Es gebe ein Trockenklosett, der vorhan- dene Kochherd und die Beleuchtung würden von Campinggasflaschen be- trieben, eine Heizungsanlage sei nicht vorhanden. Diese Installationen hät- ten sich in den letzten Jahrzehnten offenbar bewährt, zumal es sich ledig- lich um ein Wochenendhäuschen handle (vgl. Entscheid des Regierungs- rats Nr. 2009-000617 vom 29. April 2009, S. 8 [in: Akten BVU.AfB.08.571]). Nachvollziehbar erscheint auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Baute bis zum Tod des Ehegatten von H._____ D._____ im Jahre 1980 wohl regelmässig instandgehalten und den Bedürfnissen angepasst wor- den sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass das Wochenendhaus 1972 besser für die Wohnbedürfnisse ausgestattet gewesen sei (angefoch- tener Entscheid, S. 5). Die anlässlich der Augenscheinsverhandlungen vom 4. Dezember 2007 und vom 16. Oktober 2008 angefertigten Fotos zeigen sodann z.T. fest in- stallierte Deckenlampen, fest verlegte Elektrokabel, einen Radio-Kasset- tenrecorder sowie einen kleinen portablen Fernsehempfänger (in: Akten BDKB.07.1488 und BVU.AfB.08.571). Über die Stromversorgung im Refe- renzzeitpunkt (1. Juli 1972) sind sich die Vorinstanz und der Beschwerde- führer indes uneinig. Die Vorinstanz erachtete es als nicht nachgewiesen, dass 1972 bereits eine Niederspannungselektroinstallation mit Speisung ab einer Fahrzeugbatterie bestand. Glaubhaft schien ihr lediglich, dass ein allenfalls 1962 angeschaffter und häufiger genutzter Generator noch vor 1972 durch ein neueres Gerät ersetzt worden sei, der bereits eine Span- nung von 230 V habe abgeben können, ohne dass dafür aber eine Spei- cher- oder Puffermöglichkeit bestanden habe (angefochtener Entscheid, S. 5). Der Beschwerdeführer behauptet dagegen, die Liegenschaft habe bereits 1962 über einen Generator verfügt, der Strom erzeugt habe, wel- cher wiederum in einer (Puffer-)Batterie gespeichert worden sei (vgl. Be- schwerde, S. 13; Replik, S. 7). Einen Nachweis dafür liefert er indessen nicht. Seine Ausführungen, wonach er bei der Erneuerung des Hauses "ei- ne alte Batterie" ausgebaut und entsorgt habe (vgl. Beschwerde, S. 13), ist jedenfalls kein Beleg dafür, dass eine funktionierende Speichermöglichkeit tatsächlich bereits im Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 vorhanden war. Wer eigenmächtig Umbauten vornimmt, trägt die Folgen der Beweislosig- keit, wenn sich der ursprüngliche Zustand nicht mehr feststellen lässt (siehe Erw. II/3.1 am Ende). Ob im Referenzzeitpunkt für den mit einem benzinbetriebenen Generator erzeugten Strom eine Speichermöglichkeit in Form einer Fahrzeugbatterie - 10 - vorhanden/installiert war, ist im Übrigen nicht entscheidend. Selbst wenn eine solche Speichermöglichkeit bestand, wäre diese rudimentäre "Strom- versorgung" nicht vergleichbar mit einem Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz. Ein Anschluss an das öffentliche elektrische Strom- netz bietet ganz andere, komfortablere, vielfältigere und intensivere Nut- zungsmöglichkeiten. Mit der Leitung mit 25 A Stromstärke würde – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Beschwerdeantwort, S. 2) – z.B. auch der Betrieb von Kochherd, Backofen, Boiler, Küchenkühlschrank, Staubsauger, Elektroheizgeräten usw. ermöglicht, was mit der "Stromversorgung" mittels Generator und Fahrzeugbatterie nicht in vergleichbarer Weise möglich war. Die mit einem Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz entste- henden, kaum mehr beschränkten Nutzungsmöglichkeiten würden – bei objektivierter Betrachtung – einer dauerhaften Wohnnutzung Vorschub leisten, womit der Charakter der am 1. Juli 1972 von den Eheleuten D._____ bloss temporär genutzten und bezüglich der Installationen rudi- mentär ausgestatteten Baute (Wochenendhaus) verloren ginge. Die pro- jektierte Stromleitung ermöglichte mit anderen Worten eine wesentliche veränderte Nutzung der ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Baute (Wochenendhaus), was mit Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV nicht vereinbar ist. In dieselbe Richtung gehen im Übrigen die Ausführungen des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) im Erläuternden Bericht zur Teilrevision Raum- planungsverordnung, Oktober 2012 (nachfolgend: Erläuternder Bericht ARE). Das ARE hielt fest, dass z.B. der Anschluss einer ursprünglich nicht elektrifizierten Baute an das elektrische Stromnetz zu einer kaum be- schränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten führe, was in der Regel mit Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV nicht mehr vereinbar sei (Erläuternder Bericht ARE, S. 11). Dies ist vorliegend nicht anders, zumal der Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz im Vergleich zu früher (rudimentäre "Stromversorgung" mittels Generator und Fahrzeugbatterie) zu kaum mehr beschränkten Nutzungsmöglichkeiten führte. 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe ihm nicht darum, die Nutzungs- möglichkeiten seines Hauses zu erweitern. Er wolle einfach mit der Zeit gehen und von der umwelt- und klimaschädlichen Benzinverbrennung für die Erzeugung von Strom wegkommen (Beschwerde, S. 14). Dem ist ent- gegenzuhalten, dass das Identitätserfordernis objektiviert zu beurteilen ist. Relevant ist, welche Nutzungsmöglichkeiten objektiv bestehen. Dass der Beschwerdeführer die Nutzungsmöglichkeiten – trotz projektiertem Bau ei- ner Stromleitung mit Anschluss an das öffentliche elektrische Stromnetz – (derzeit) nicht erweitern will, ist demnach nicht von Bedeutung. Ginge es ihm zudem nur darum, den lärmverursachenden und abgaserzeugenden Benzingenerator zu ersetzen, könnte er – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) – eine Autobatterie oder einen ent- sprechenden Akku mit einer Solarzelle speisen und damit unverändert - 11 - schwache Geräte betreiben. Seinem Einwand, dass eine Photovoltaikan- lage nicht permanent Strom liefere und damit nicht sichergestellt werden könne, dass die Batterie immer geladen sei (Replik, S. 7), ist entgegenzu- halten, dass auch die ursprüngliche "Stromversorgung" nicht auf einen Dauerbetrieb bzw. eine Dauernutzung ausgelegt und die Batterie auch hier nicht immer geladen war. Der Einwand steht im Übrigen im Widerspruch zum Vorbringen, wonach es ihm nicht darum gehe, die Nutzungsmöglich- keiten seines Hauses zu erweitern. 3.5.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm die Auflage zu machen, den Strom nur für die Beleuchtung und den Betrieb von einfachen Geräten, z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, mobiler Kühlschrank und nicht für den Betrieb von Luxusgeräten wie z.B. Geschirrwaschmaschine zu verwenden (vgl. Beschwerde, S. 2 [Eventualantrag], 16; Replik, S. 7). Eine solche Auflage erscheint indessen nicht tauglich, da deren Einhaltung nur mit einem unverhältnismässigen Kontrollaufwand überwacht werden könnte und daher nicht durchsetzbar wäre. Hinzu kommt, dass z.B. eine Geschirrwaschmaschine keinesfalls erforderlich ist, um ein Wochenend- haus dauerhaft zu bewohnen und der Begriff "Luxusgeräte" sowie die Ab- grenzung zu "einfachen Geräten" unklar ist (siehe auch Beschwerdeant- wort, S. 2 f.). 3.6. Es bleibt somit dabei, dass mit der projektierten Stromleitung und dem An- schluss des Gebäudes (Nr. C) auf Parzelle Nr. K an das öffentliche elektri- sche Stromnetz die Identität des ursprünglichen Wochenendhauses nicht mehr gewahrt würde. Der Anschluss führte zu einer kaum beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten und würde der Möglichkeit einer Dauerwohnnutzung Vorschub leisten, was mit Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV nicht vereinbar ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den vor- maligen Eigentümer – welcher die dauerhafte Bewohnung des Hauses durch Frau D._____ hätte bestätigen können – zu befragen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Dieser Beweis sei nun vom Verwaltungsge- richt abzunehmen. Ebenso könne die Tochter von Frau D._____ (G._____) bestätigen, dass sich ihre Mutter nicht nur sporadisch im Haus aufgehalten, sondern dieses dauerhaft bewohnt habe (Beschwerde, S. 11). 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge - 12 - zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig an- gebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung an- nehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.2 und 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). 4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverletzung beruft, weil die Vorinstanz den vormaligen Eigentümer F._____ nicht zur dauerhaften Bewohnung des Hauses von Frau D._____ befragt habe, ist der Einwand unbegründet. F._____ wurde zur Vorgeschichte bereits anlässlich eines Augenscheins vom 13. Dezember 2007 befragt. Er hielt damals u.a. fest, die Vorbesitzenden hätten das Gebäude "als eigentliches Wochenend- haus" genutzt. Sie seien dabei jeweils am Wochenende von S._____ hier- her gekommen und hätten die Baute sukzessiv errichtet und eingerichtet. Dabei hätten sie jeweils in der Baute übernachtet und seien am Montag wieder nach S._____ zurückgegangen (siehe Akten BDKB.07.1488, act. 42). Auf eine Dauerwohnnutzung im Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 lässt dies klarerweise nicht schliessen. Was eine erneute Befragung von F._____ rund 16 Jahre später an zusätzlichen Erkenntnissen bringen sollte, ist nicht ersichtlich. Wie intensiv Frau D._____ die Baute nach dem Tod ihres Ehemannes (Ende 1980) noch genutzt hat, ist sodann nicht entscheidend, zumal – wie dargelegt (siehe Erw. II/3.4) – von einer Dauerwohnnutzung bereits im Re- ferenzzeitpunkt von 1. Juli 1972 keine Rede sein kann. Auf eine Befragung von F._____ zur Frage, ob Frau D._____ das Wochenendhaus nach dem Tod ihres Ehemannes bloss temporär oder dauerhaft (im Sinne einer Dau- erwohnnutzung) genutzt hat, durfte die Vorinstanz daher verzichten. Aus dem gleichen Grund kann auch das Verwaltungsgericht auf eine Befragung von F._____ – und im Übrigen auch von G._____ (Tochter von Frau D._____) – zur selben Frage verzichten. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 260.00, insgesamt Fr. 2'760.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 14 - Aarau, 2. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi