Entsprechend der Verfahrenskostenregelung ist der Beschwerdeführer auch bei der Verlegung der Parteikosten als praktisch vollständig unterliegend zu betrachten. Gemessen am Hauptantrag fällt sein teilweises Obsiegen auch hier nur geringfügig ins Gewicht, weshalb es sich auf den Kostenpunkt nicht auswirkt. Aufgrund des Verfahrensausgangs besteht deshalb kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 3. Das geringfügige Obsiegen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wirkt sich auf den Kostenpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens im Übrigen ebenfalls nicht aus. Das Verwaltungsgericht erkennt: