Der Beschwerdeführer unterliegt praktisch vollständig. Er obsiegt nur in einem Nebenpunkt teilweise, indem die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von drei auf sechs Monate ab Rechtkraft des Beschwerdeentscheids verlängert wird. Mit dem Hauptantrag wollte er an sich erreichen, dass ihm (nachträglich) bewilligt wird, verschiedene Räume des untersten Geschosses zu insgesamt vier (Wohn-)Studios umzubauen bzw. umzunutzen. Gemessen daran fällt das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers nur geringfügig ins Gewicht, weshalb es sich auf den Kostenpunkt nicht auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 9.2; AGVE 2007, S. 225).