II/2.3 und 9). Auf die Abnahme der beantragten Beweismittel kann somit verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Erw. II/2.2). 12. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde grösstenteils als unbegründet. Sie ist lediglich in einem Nebenpunkt teilweise gutzuheissen, indem die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von drei auf sechs Monate ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids festzusetzen ist.