11. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, eine Parteibefragung und die Befragung des Hauswarts als Zeugen. Dass kein Augenschein erforderlich ist, um den Fall zu beurteilen, wurde bereits in Erw. II/2.3 dargelegt. Ebenso kann auf eine Parteibefragung verzichtet werden. Die Parteien konnten sich in ihren Rechtsschriften eingehend äussern. Eine Befragung des Hauswarts zu den effektiven Raumhöhen der Studios (vgl. Beschwerde, S. 12) ist im Weiteren schon deshalb nicht notwendig, weil die Frage, ob die Bestimmungen über die Wohnhygiene verletzt sind, offenbleiben kann (siehe Erw. II/2.3 und 9).