266c des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, weshalb ein Rückbau innert drei Monaten nicht möglich sei. Die Studios könnten erst nach dem Kündigungstermin und der Räumung durch die Mieterschaft zurückgebaut werden. Die von der Vorinstanz bemessene Frist sei zu kurz bemessen und wäre jedenfalls auf neun Monate ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids zu verlängern (Beschwerde, S. 19 f.). Dieser Einwand erscheint teilweise gerechtfertigt.