Diese finanziellen Interessen sind zu relativieren, hat es der Beschwerdeführer, welcher nicht gutgläubig gehandelt hat, doch in Kauf genommen, dass er die ohne Baubewilligung bzw. in Abweichung von der Baubewilligung erstellten baulichen Vorkehrungen zurückzubauen hat. Die Interessen an der Wiederherstellung überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers klar. Die Wiederherstellung erweist sich als verhältnismässig.