wendung einzig die eingebauten Küchen- und Sanitärinstallationen zurückgebaut werden (vgl. Beschwerde, S. 18 f.), geht er fehl. Um sicherzustellen und zu unterbinden, dass die zu Studios umgebauten Räumlichkeiten nicht erneut unbemerkt zu Hauptwohnzwecken umfunktioniert, sondern – wie bewilligt – als (unbeheizte) Kellerräume (d.h. als Nebennutzflächen) genutzt werden, ist der Rückbau entsprechend den vorinstanzlichen Anordnungen unumgänglich. Bei der Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bauvorschriften und an der Wahrung der Rechtsgleichheit hohes Gewicht beizumessen.