Der vom Gemeinderat angeordnete und von der Vorinstanz geschützte Rückbau der Räume auf den Zustand gemäss den Baubewilligungen vom 18. Juni 2018 (Baugesuch-Nr. 17-63; Gemeinschaftsraum) respektive 7. September 2015 (Baugesuch-Nr. 15-43; Kellerräume) (siehe Vorakten, act. 4; angefochtener Entscheid, S. 8 f.) ist eine geeignete Massnahme, um den rechtmässigen (resp. den bewilligten Zustand) wiederherzustellen. Die Bauten und Anlagen (wie Wände, Türen, Raumgrössen, Küchen- und Badezimmerinstallationen) sowie die Nutzung der Räume sind, wie in Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats aufgeführt, anzupassen. Namentlich sind die Wände, Türen, Raumgrössen, Küchen- und Badezimmerinstallati-