Die öffentlichen Interessen überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei somit verhältnismässig sowie mit den Grundsätzen des Gutglaubensschutzes und der Rechtsgleichheit vereinbar. Als Beseiti- gungs- bzw. Anpassungsfrist seien drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids angemessen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 ff.).