Von gutgläubigem Handeln könne nicht gesprochen werden und es handle sich um bedeutende Abweichungen von grundlegenden baurechtlichen Vorschriften. An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Nutzung der Räume als Keller bzw. Gemeinschaftsraum) bestünden erhebliche öffentliche Interessen (wie Gesundheitsschutz, Regelung der nutzbaren Flächen, Durchsetzung der Baurechtsordnung, rechtsgleiche Behandlung). Die öffentlichen Interessen überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich.