10.1.2. Die Vorinstanz beurteilte die vom Gemeinderat getroffene Anordnung, wonach die Räume gemäss den Baubewilligungen vom 18. Juni 2018 sowie 7. September 2015 auszubilden bzw. zurückzubauen seien und zur Abnahme zu melden seien (vgl. Vorakten, act. 19), als rechtmässig. Von gutgläubigem Handeln könne nicht gesprochen werden und es handle sich um bedeutende Abweichungen von grundlegenden baurechtlichen Vorschriften.