Vorinstanz schliesslich, dass einer Weiternutzung des Gemeinschaftsraums die Nutzung der eingebauten Küche nicht entgegenstehe. Die für den Gemeinschaftsraum direkt anschliessend eingebaute Toilette stehe einer Nutzung als Gemeinschaftsraum ebenfalls nicht entgegen und sei mit dem früheren Nutzungszweck vereinbar, weshalb auf einen entsprechenden Rückbau zu verzichten sei. Schliesslich sei auch die angeordnete Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft zu kurz, da die Studios allesamt vermietet seien. Die Frist sei auf neun Monate ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids zu verlängern (vgl. Beschwerde, S. 16 ff.).