10. 10.1. 10.1.1. Zu prüfen ist die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG). Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf die Baubewilligung vom 18. Juni 2018 habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Gemeinderat seine im Schreiben vom 1. Juli 2015 geäusserte Beurteilung des Untergeschosses als "Vollgeschoss" fallen gelassen habe und dieses Geschoss neu als rechtliches Untergeschoss gelte. Der Beschwerdeführer sei zwar als Unternehmer im Tiefbau, nicht aber im Hochbau tätig. Dass es für die Umnutzung der Kellerräume bzw. des Gemeinschaftsraums eine neue bzw. zusätzliche Baubewilligung bedurft hätte, sei ihm nicht bewusst gewesen.