Ob die Studios darüber hinaus die Bestimmungen über die Wohnhygiene verletzen, was die Vorinstanzen bejahten (angefochtener Entscheid, S. 4 f., 6 f.; Vorakten, act. 1 f.), der Beschwerdeführer dagegen verneint (Beschwerde, S. 8 ff.), muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden. Das Vorhaben kann – unabhängig von der Beurteilung der spezifischen Wohnhygienevorschriften – so oder anders nicht bewilligt werden.