unter dem Titel von § 68 BauG erteilt werden, da die massgebliche Vorschrift (Ausnützungsziffer) zusätzlich verletzt würde (siehe auch SOMMER- HALDER FORESTIER, a.a.O., N. 21 zu § 68; ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 4a [8. Spiegelstrich] zu Art. 3). Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG fällt im Übrigen ausser Betracht, da weder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen noch ein Härtefall erblickt werden kann (vgl. § 67 Abs. 1 lit. b BauG). 9. Der Umbau und die Umnutzung der Kellerräume zu Studios und die Umnutzung des Gemeinschaftsraums zu einem Studio erweisen sich somit als nicht bewilligungsfähig.