8. Zu prüfen bleibt die Umnutzung des Gemeinschaftsraums in der dem Mehrfamilienhaus vorgelagerten eingeschossigen Baute. Wie erörtert war die maximal zulässige Ausnützung bereits am 7. September 2015 überschritten und wurde danach mit dem Umbau der ehemaligen (nicht ausnützungsrelevanten) Garagen in (ausnützungsrelevante) Kellerräume noch weiter erhöht (vgl. Erw. II/7.3.1 und 7.3.2). Mit der Nutzungsänderung des bisher nicht ausnützungsrelevanten Gemeinschaftsraums (siehe § 32 Abs. 2 lit. b BauV) in ein Studio würden weitere anrechenbare Geschossflächen (22.7 m2; siehe Plan-Nr. 01 "Untergeschoss", vom 31.03.2021 [Bauge- such-Nr.