01 "Untergeschoss", vom 31.03.2021 [Baugesuch-Nr. 21-40]). Mit dem Umbau würde das öffentliche Interesse, das mit der maximal zulässigen Ausnützungsziffer geschützt werden soll (siehe dazu Erw. II/5.2), nochmals deutlich stärker beeinträchtigt als bisher, d.h. die Auswirkungen des Vorhabens würden (materiell) zu einer weiteren Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustands führen. Die Rechtswidrigkeit würde wesentlich verstärkt. Eine Bewilligung des Umbaus und der Umnutzung der Kellerräume über die Besitzstandsgarantie (§ 68 lit. b BauG) kann daher von vornherein nicht in Frage kommen.