umgebaut wurden (Baubewilligung vom 15. September 2015). Unter dem Titel der Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) hätte dieser Umbau an sich nicht (bzw. höchstens über eine Ausnahmebewilligung, § 67 BauG) bewilligt werden dürfen. Dass der Gemeinderat den Umbau (ohne Ausnahmebewilligung) bewilligt hat, muss zwar hingenommen werden, kann aber nicht dazu führen, dass die betreffenden Kellerräume nun - 17 -