der Gesetzesredaktor habe ausgeführt, die Formulierung, wonach der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich vergrössert werden dürfe, bedeute, dass eine Änderung "nicht zu einer proportionalen Verschlechterung des Widerspruchs zum geltenden Recht" führen sollte. An anderer Stelle hielt das Verwaltungsgericht fest, für den Gesetzgeber sei offensichtlich der Zusammenhang zwischen der vom Bauherrn beabsichtigten Änderung und der nachträglich entstandenen Rechtswidrigkeit der entscheidende Punkt gewesen (so dürfe z.B. bei einem Gebäude, das mit einer Wand den Grenzabstand verletze, diese Wand nicht verschoben oder er-