7.3. 7.3.1. Gemäss Akten war die in der Wohnzone W4 maximal zulässige Ausnützung von 0.7 (siehe Erw. II/5.1) schon vor Jahren massiv überschritten. Im erwähnten Schreiben vom 1. Juli 2015 (Erw. II/6.4.2) hielt der Gemeinderat fest, die Ausnützung der Parzelle (Nr. E) sei mit 0.93 um ca. 246 m2 überschritten. Daher sei ein Umbau oder eine Erweiterung nur im Rahmen der Besitzstandsgarantie möglich. Wie es zur erwähnten Nutzungsüberschreitung gekommen war, ergibt sich aus den vorhandenen Akten nicht.