eine ursprünglich rechtmässige Nutzung, die im Laufe der Zeit infolge einer Rechtsänderung rechtswidrig geworden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.363 vom 18. November 2009, Erw. II/4.1 mit Hinweisen). Die Besitzstandsgarantie i.S.v. § 68 BauG greift deshalb grundsätzlich nur in den Fällen, in denen eine Baute durch die Änderung von Plänen oder Vorschriften, also durch eine Rechtsänderung, rechtswidrig geworden ist. Sie schützt nicht vor nachträglichen Rechtswidrigkeiten, die die Ursache in einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse haben (vgl. statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.426 vom 22. September 2022, Erw.