Ziffer 1 BauV). Dies habe zu einer noch grösseren Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer durch die Kellerräume geführt. Bei den vormaligen Kellerräumen sei folglich von im Sinne der kantonalen Besitzstandsgarantie rechtmässig erstellten Räumen auszugehen, die aber den geltenden Vorschriften über die Ausnützungsziffer widersprächen. Solche Bauten dürften u.a. angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt werde und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenständen (§ 68 lit. b BauG) (angefochtener Entscheid, S. 3).