7. 7.1. Die Vorinstanz hielt fest, auf die Umnutzung der Kellerräume (im Mehrfamilienhaus) zu Studios komme die kantonale Besitzstandsgarantie (§ 68 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) zur Anwendung. Dies, weil die Ausnützungsziffer bereits vor der Erstellung der Kellerräume, welche vor der nun vorliegenden Umnutzung zu den Studios bestanden hätten, überschritten gewesen sei. Dennoch seien die Kellerräume bewilligt worden, obwohl diese der Geschossfläche hätten angerechnet werden müssen, weil sie in einem Vollgeschoss lägen und natürlich belichtet bzw. natürlich belichtbar seien (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV).