sagte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer sodann die Anbringung jeglicher Beheizungsmöglichkeit in den Keller- / Disponibelräumen ausdrücklich (Ziffer 2.4). Der Gemeinderat wollte damit offenkundig sicherstellen, dass in den besagten Räumen nicht eigenmächtig zusätzliche Wohnflächen geschaffen werden. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.