Hinzu kommt, dass der Gemeinderat bereits in einem Schreiben vom 1. Juli 2015 (auf eine Voranfrage des vom Beschwerdeführer beauftragen Architekturbüros hin) darauf hinwies, das Kellergeschoss könne nicht als Untergeschoss gerechnet werden und zusätzliche Wohnflächen seien nicht zulässig (nicht von Belang ist dabei, dass der Gemeinderat die fehlende Unterschossqualität damals mit der Überschreitung der Fassadenlinie von mehr als 80 cm begründete). Für die geplanten drei Studios im Kellergeschoss könne keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden. In der Baubewilligung vom 7. September 2015 unter- - 14 -