6.4.2. Dass es sich beim Umbau der Kellerräume (ehemals Garagen) und des Gemeinschaftsraums in Wohnstudios um baubewilligungspflichtige Tatbestände handelt, ist (zu Recht) nicht umstritten. Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben ist allgemein bekannt. Dem Beschwerdeführer musste dies umso mehr bekannt sein. Von einem erfahrenen Tiefbauunternehmer darf erwartet werden, dass er baurechtlich relevante Tatbestände (sprich: eine Baubewilligungspflicht) erkennt bzw. im Zweifel bei den zuständigen Behörden nachfragt.