6.3. Die umstrittenen Studios befinden sich somit nicht in einem Untergeschoss. Das in § 29 Abs. 2 BNO (i.V.m. § 32 Abs. 3 BauV) statuierte Ausnützungsprivileg, gemäss welchem bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht angerechnet werden (siehe Erw. II/5), kommt nicht zur Anwendung. Eine generelle Privilegierung von Räumen in Unterniveau- und in unterirdischen Bauten (siehe dazu § 20 BauV i.V.m. Anhang 1 Ziffern 2.4 und 2.5 BauV) ist im Übrigen – anders als bei Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen (§ 29 Abs. 2 BNO i.V.m. § 32 Abs. 3 BauV) – gesetzlich nicht vorgesehen.