Der vorliegend eingeschossigen Baute kann aus diesem Blickwinkel daher keine Untergeschossqualität zukommen. Auch wenn man diese Betrachtungsweise nicht teilt und Untergeschossqualität im Allgemeinen auch eingeschossigen Bauten bzw. Gebäuden zukommen lassen will, wäre die Untergeschossqualität im konkreten Fall zu verneinen, da die Abgrabungen bei der Südfassade mehr als einen Drittel der Fassadenlänge betragen (§ 23 Abs. 2 BauV; vgl. Plan-Nr. 1 "Untergeschoss", vom 13.11.2017 / 27.01.2018, Plan-Nr. 2 "Nordfassade", vom 13.11.2017 / rev. 23.01.2018, Plan-Nr. 6 "Schnitt A-A", vom 23.01.2018 [Baugesuch- Nr. 17-63] sowie Plan-Nr. 02 "Nordfassade", vom 07.07.2015 /