Die im untersten Geschoss in den ehemaligen Garagen (und späteren Kellerräumen) realisierten Studios wurden somit nicht in einem Untergeschoss, sondern in einem Vollgeschoss realisiert. Ob das durchschnittlich zulässige Mass von 80 cm nach § 23 Abs. 1 BauV eingehalten wäre, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Die Untergeschossqualität scheitert – wie dargelegt – bereits an den Abgrabungen. - 12 -