6.2. 6.2.1. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt (§ 16 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 6.2 BauV). Oberer Referenzpunkt ist gemäss Konkordat die höchste "Oberkante des fertigen Bodens" des darüber liegenden Geschosses in der Fassadenflucht. Dass die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses gemeint ist, ergibt sich aus dem französischen Text ("plancher fini de l'étage supérieur") (vgl. IVHB-Erläuterungen des Interkantonalen Organs zur Harmonisierung der Baubegriffe [IOHB], Stand 3. September 2013, S. 13).