Die Geschossfläche der Studios sei anzurechnen, zumal die Studios dem Wohnen dienten (§ 32 Abs. 2 BauV). Dass der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 18. Juni 2018 (Bauge- such-Nr. 17-63), wo es im Wesentlichen um die Genehmigung des Gemeinschaftsraums gegangen sei, im Titel der Bewilligung den Begriff des Untergeschosses verwendet habe, ändere an der materiell-rechtlich korrekten Qualifikation der Fläche als Vollgeschoss nichts (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). - 11 -