_: Vorlage Beschluss Gemeindeversammlung [nachfolgend: Planungsbericht, S. 25 f. [______; Seite besucht am 25. Oktober 2023]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die Ordnungsfrist zur Anpassung der BNO (gemäss § 64 Abs. 1 BauV) "seit längerem ungenutzt" habe "verstreichen" lassen (vgl. Beschwerde, S. 6), trifft nicht zu. Anwendbar ist somit die BauV -9- – inkl. dem Titel 3 der BauV (Baubegriffe und Messweisen). Die Bestimmungen der ABauV, wie sie im Anhang 3 der BauV aufgeführt sind, kommen dagegen nicht zur Anwendung (vgl. § 64 Abs. 1 BauV).