4. Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers verfangen somit nicht. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Anwendbarkeit der Bestimmungen im Titel 3 der BauV (Baubegriffe und Messweisen). Er bringt vor, es seien stattdessen die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) gemäss Anhang 3 zur BauV massgebend, wobei er sich auf § 64 BauV bezieht (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).