Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Übrigen darauf abzielen, dass die Behörden die lichten Masse an einem Augenschein nachmessen könnten und auch die Raumaufteilung betreffend die Nebenräume (welche in den Planunterlagen nicht so enthalten seien) an einem Augenschein überprüft bzw. der Hauswart als Zeuge befragt werden könne und der Beschwerdeführer insofern keine Pläne einreichen müsse, übersieht er, dass das Baugesuch alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten hat; insbesondere sind Pläne beizulegen.