Abgesehen davon hielt sie fest, da die Baubewilligung bereits aus den dargestellten Gründen nicht erteilt werden könne, müssten die offensichtlich ungenügenden Unterlagen (betreffend lichte Höhe sowie Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Flächen für Nebenräume) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht verbessert werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Unterlagen gegeben hätte, wenn sie die erwähnten Fragen materiell hätte beurteilen müssen. -8-