3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er hinsichtlich der "lichten Höhe" der Studios neue Pläne von sich aus einreichen müsse. Er habe einen Antrag auf Vornahme eines Augenscheins gestellt, die Behörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären. Soweit die Vorinstanzen die eingereichten Unterlagen als ungenügend erachteten, hätten sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen und im Gelegenheit geben müssen, die interessierenden Unterlagen zu besorgen und nachzureichen. Auch hier habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.