Aus denselben Gründen kann im Übrigen auch das Verwaltungsgericht auf einen Augenschein verzichten. Abgesehen davon kann die Frage, ob das Bauvorhaben die spezifischen Wohnhygienevorschriften betreffend Besonnung und natürliche Belichtung verletzt, ohnehin offenbleiben, da das Bauvorhaben schon aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist (siehe Erw. II/9).