2.3. Mit den bei den Akten liegenden Plänen und weiteren Unterlagen, namentlich den zahlreichen Fotos, ist der entscheidrelevante Sachverhalt genügend erstellt, um den Fall beurteilen zu können. Ein Augenschein vor Ort ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme dieses Beweismittels deshalb verzichten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.