Verwaltungsgerichts WBE.2021.138 vom 27. April 2022, Erw. II/1.4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsrügen verfangen somit nicht. 2. 2.1. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Zur Besonnung und natürlichen Belichtung sei ein Augenschein erforderlich. Eine Beurteilung anhand von Fotos genüge nicht, um einen persönlichen Eindruck über die effektive Situation zu erhalten (Beschwerde, S. 10).