dass der Gemeinderat auch Unterlagen aus den früheren Baubewilligungsverfahren betreffend die umstrittenen Räumlichkeiten beigezogen hatte. Der Beschwerdeführer war bereits in jenen Verfahren Partei gewesen und kannte die entsprechenden Akten. Im Weiteren legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch offen, dass die Gemeinde mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 acht aktuelle Fotos eingereicht hatte, welche zu den Akten genommen wurden. Hätte der bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die vom Gemeinderat eingereichten Vorakten und die seitens der Gemeinde eingereichten acht Fotos einsehen wollen, wäre es ihm unbenommen gewesen, Akteneinsicht zu verlangen.