Der Beschwerdeführer wusste somit, dass die Vorinstanz die Vorakten beizog und diese vom Gemeinderat auch eingereicht wurden. Da der Gemeinderat bereits im vor Vorinstanz angefochtenen Beschluss vom 20. September 2021 ausdrücklich Bezug zur Baubewilligung vom 7. September 2015 (Baugesuch-Nr. 15-43; Kellerräume) und zur Baubewilligung vom 18. Juni 2018 (Baugesuch-Nr. 17-63; Gemeinschaftsraum) genommen hatte (siehe Vorakten, act. 4) und dies in der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 erneut tat (vgl. Vorakten, act. 31), musste damit gerechnet werden, -6-